Dass daneben auch spirituelle Gründe eine Rolle gespielt haben mögen und dass es womöglich ein langer innerlicher Prozess war, ist für die zu behandelnde dienstrechtliche Streitigkeit nicht von Belang. Das Gericht kann über spirituelle innerliche Entscheide, welche möglicherweise schon lange reiften, nicht urteilen. Hingegen stellt es fest, dass der Beschwerdeführer vor Bekanntwerden der Umstrukturierungspläne seine dienstlichen Pflichten als evangelisch-reformierter Pfarrer stets erfüllt hatte. Dafür, dass er auch ohne Umstrukturierung seine Stelle gewechselt hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.