Dieser müsse ungefragt über Umstände informieren, welche ihn zur Erbringung der vertraglichen Arbeitsleistung als ungeeignet erscheinen lasse. Die Zugehörigkeit zum evangelischreformierten Glauben stelle eine Grundvoraussetzung für die Ausübung des Amtes als Pfarrer dar (angefochtene Verfügung, S. 15 Ziff. 4.6; E. 3a hievor).