Am Ende fand man eine einvernehmliche Lösung und die Trennung konnte vorerst erfolgreich vollzogen werden. Die Beschwerdegegnerin scheint dann aber nach Bekanntwerden des neuen Arbeitgebers des Beschwerdeführers zur Auffassung gelangt zu sein, der ehemalige Arbeitgeber habe in Trennungsverhandlungen einen Anspruch darauf, über den künftigen Arbeitgeber aufgeklärt zu werden. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Ansicht auf die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Dieser müsse ungefragt über Umstände informieren, welche ihn zur Erbringung der vertraglichen Arbeitsleistung als ungeeignet erscheinen lasse.