g) Die Beschwerdegegnerin muss selber eingestehen, dass die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers in ihrem eigenen Interesse war (Beschwerdeantwort vom 09.11.2015, S. 13). Sie war es auch, welche die Initiative zur Umstrukturierung und der damit verbundenen Pensenreduktion gab. Erste Fragen, ob ein Pfarrpensum von gesamthaft 200 Prozent noch finanziell tragbar sei, wurden bereits bei der Wiederwahl des Beschwerdeführers im Jahr 2010 gestellt. Damals wurde er zwar noch gewählt, aber schon bald begannen die Sparpläne der Beschwerdegegnerin konkret zu werden. Dem Beschwerdeführer blieben die Bestrebungen zum Sparen selbstverständlich nicht verborgen.