Im vorliegenden Fall ist somit strittig, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlungen, welche zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt haben, verpflichtet gewesen wäre, über die Eigenschaft seines künftigen Arbeitgebers aufzuklären (vergleiche E. 3d hievor). War er dazu nicht verpflichtet, kann der Aufhebungsvertrag nicht mit Berufung auf Art. 28 Abs. 1 OR angefochten werden.