Auch macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, der Beschwerdeführer hätte beispielsweise insoweit getäuscht, als dass er sich eine Lohnausfallsentschädigung zusätzlich zu einem tatsächlich erzielten aber verschwiegenen Lohn hätte auszahlen lassen. Woran sich die Beschwerdegegnerin im Grunde stört, ist die Nichtbekanntgabe des neuen Arbeitgebers durch den Beschwerdeführer. Im vorliegenden Fall ist somit strittig, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlungen, welche zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt haben, verpflichtet gewesen wäre, über die Eigenschaft seines künftigen Arbeitgebers aufzuklären (vergleiche E. 3d hievor).