f) Bei näherer Betrachtung stösst sich die Beschwerdegegnerin nicht per se daran, dass der Beschwerdeführer per 1. August 2014 eine neue Stelle annahm. Im Gegenteil war es doch in ihrem eigenen Interesse, den Umstrukturierungsprozess, namentlich die Reduktion des Pfarrpensums Erstfeld/Urner Oberland von 100 auf 50 Prozent, bereits vor dem Amtsende des Beschwerdeführers zu vollziehen. Auch macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, der Beschwerdeführer hätte beispielsweise insoweit getäuscht, als dass er sich eine Lohnausfallsentschädigung zusätzlich zu einem tatsächlich erzielten aber verschwiegenen Lohn hätte auszahlen lassen.