Die Lohnausfallsentschädigung wurde auf maximal Fr. 49'000.-- beschränkt. Die Parteien verpflichteten sich zudem, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in allen Belangen (einschliesslich des geschlossenen Aufhebungsvertrages), die das Arbeits- und Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sowie die zukünftigen Arbeits- und Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Die Partei, die gegen die Stillschweigevereinbarung verstösst, hat der jeweils anderen Partei eine Konventionalstrafe von Fr. 5'000.-- pro Verstoss zu bezahlen.