Soweit vorliegend interessierend, vereinbarten die Parteien die Bezahlung einer Abgangsentschädigung von sechs Monatslöhnen (inklusive Anteil 13. Monatslohn) in der Höhe von netto Fr. 79'650.35. Zudem wurde eine Lohnausfallsentschädigung für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Mai 2016 (22 Monate bis Ablauf der Amtsperiode) in der Höhe der Differenz zwischen dem jetzigen und neuen Lohn vereinbart. Die konkrete Höhe des Lohnausfalls werde nach Information über die zu erwartende Lohnzahlung an der zukünftigen Arbeitsstelle des Beschwerdeführers von den Parteien festgelegt. Die Lohnausfallsentschädigung wurde auf maximal Fr. 49'000.-- beschränkt.