dd) Am 13./14. März 2014 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Darin kamen sie überein, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin per 31. Juli 2014 aufgelöst werde. Die Form der Auflösung diene der Beschleunigung des vom Kirchenrat initiierten Umstrukturierungsprozesses der Beschwerdegegnerin und ermögliche die vom Kirchenrat befürwortete berufliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers. Soweit vorliegend interessierend, vereinbarten die Parteien die Bezahlung einer Abgangsentschädigung von sechs Monatslöhnen (inklusive Anteil 13. Monatslohn) in der Höhe von netto Fr. 79'650.35.