Bezüglich Abgangsentschädigung dürfe nicht vergessen werden, dass ein Anspruch auf eine solche nicht gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer im 2016 nicht mehr zur Wahl stünde. Da für die neue Wahlperiode ab 2016 voraussichtlich ein 50-Prozent- Pensum massgebend sei, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer daran Interesse hätte.