cc) In der Folge begannen im Februar 2014 Verhandlungen über eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers. Am 26. Februar 2014 teilte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass der Kirchenrat der Variante 1 (Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31.07.2014) zustimmen könne. Bezüglich Abgangsentschädigung dürfe nicht vergessen werden, dass ein Anspruch auf eine solche nicht gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer im 2016 nicht mehr zur Wahl stünde.