Das Verschweigen von Tatsachen ist dabei insoweit verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich auf Grund der Umstände im Einzelfall (BGE 132 a.a.O. E. 4.1; 116 II 434 E. 3a). e) Den Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende entnehmen: