vergleiche E. 1d hievor). Dies entspricht auch dem allgemeinen öffentlichrechtlichen Grundsatz, wonach auf Willensmängel bei verwaltungsrechtlichen Verträgen die Regeln von Art. 23 ff. OR analog anzuwenden sind (BGE 132 II 164 E. 3.1; 105 Ia 211 f. E. 2c).