c) Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf einen Willensmangel beim Vertragsschluss (konkret Art. 28 OR «absichtliche Täuschung»). Der Beschwerdeführer hätte nach ihrer Ansicht über seine in Aussicht gestellte neue Stelle bei der katholischen Kirchgemeinde Giswil im Rahmen der Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag vom 13./14.März 2014 aufklären müssen (vergleiche E. 3a hievor). Der PV und ihren Ausführungsbestimmungen lassen sich zur Frage von Willensmängeln beim Vertragsschluss keine Vorschriften entnehmen. Es finden daher jedenfalls die Bestimmungen des OR (Art. 23 ff.), sei es ergänzend, sei es primär, Anwendung (Art. 3 PV; vergleiche E. 1d hievor).