b) Der Beschwerdeführer führt aus, dass er seine Verpflichtungen als bis Mai 2016 gewählter evangelisch-reformierter Pfarrer ohne Weiteres erfüllt hätte. Dies habe er auch gegenüber dem Kirchenrat stets bekräftigt. Für diesen Fall hätte er gegenüber dem neuen Arbeitgeber abgesagt und den dortigen Arbeitsvertrag aufgelöst. Es handle sich vorliegend um Vorgänge, wie sie bei Stellenwechseln – auch bei Tendenzbetrieben – regelmässig vorkämen.