wäre die Beschwerdegegnerin nicht bereit gewesen, dem Beschwerdeführer eine Lohnausfallentschädigung für die Zeit ab 1. August 2014 und eine Abgangsentschädigung auszurichten sowie eine Stillschweigeklausel zu vereinbaren. Das Wissen um diese Umstände hätte die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses für die Beschwerdegegnerin unzumutbar gemacht. Für die vereinbarten Zahlungen hätte keine Verpflichtung bestanden, nachdem der Beschwerdeführer selbstverschuldet ab dem 1. August 2014 gar nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sein Amt als evangelisch-reformierter Pfarrer auszuüben. Die Beschwerdegegnerin sei durch den Beschwerdeführer getäuscht worden.