Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, dass ein evangelisch-reformierter Pfarrer, der zum katholischen Glauben konvertiert und nach eigenen Angaben schon längere Zeit Konversionsgedanken hegte, die fachliche und persönliche Eignung für sein Amt nicht mehr erfülle. Hätte die Beschwerdegegnerin bei Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 13./14. März 2014 von den Konversionsgedanken des Beschwerdeführers und von der Tatsache, dass er bereits im November 2013 mit einer katholischen Kirchgemeinde einen Vertrag mit Stellenantritt per 1. August 2014 und vorgängiger Bedingung der Konversion abgeschlossen hatte, gewusst,