3. In der Sache ist zwischen den Parteien zunächst umstritten, ob die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Irrtumsanfechtung des Aufhebungsvertrages vom 13./14. März 2014 zurecht erfolgte und ob damit auch die Rückforderung der in Dispositiv- Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung genannten Beträge gerechtfertigt war. a) Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, dass ein evangelisch-reformierter Pfarrer, der zum katholischen Glauben konvertiert und nach eigenen Angaben schon längere Zeit Konversionsgedanken hegte, die fachliche und persönliche Eignung für sein Amt nicht mehr erfülle.