Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die geübte und auch für die Zukunft vorgesehene (vergleiche angefochtene Verfügung S. 8 Ziff. 1.4) Zeichnungspraxis (Kollektivunterschrift zu zweien) den Zielsetzungen und Werten des Organisationsstatuts zuwiderlaufen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich; im Gegenteil liegt die Regelung im Interesse einer gut funktionierenden Geschäftsführung und damit innerhalb der Zielsetzungen der kirchlichen Gesetzgebung.