Eine solche Lücke in der Gesetzgebung führt indes nicht zur völligen Handlungsunfähigkeit des Kirchenrates. Echte Lücken zu füllen, wäre vielmehr dem Gericht aufgegeben (BGE 140 III 637 E. 2.1; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 06.02.2015, OG V 14 27, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2014 und 2015, Nr. 28 S. 146 f. E. 1a mit Hinweisen). Es hätte dabei als Massstab die dem Gesetz selbst zugrundeliegenden Zielsetzungen und Werte zu berücksichtigen (BGE 140 III 638 E. 2.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die geübte und auch für die Zukunft vorgesehene (vergleiche angefochtene Verfügung S. 8 Ziff.