f) Soweit der Beschwerdeführer sodann die Zeichnungsberechtigung des Kirchenrates bestreitet, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Wie der Beschwerdeführer selber feststellt, ist der Kirchenrat ermächtigt, seine Zeichnungsberechtigung zu regeln (Art. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 4 Organisationsstatut 2014). Soweit und solange der Kirchenrat die Zeichnungsberechtigung (noch) nicht regelt, kann darin nur eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes gesehen werden, denn der Gesetzgeber (in casu der Kirchenrat) hat etwas zu regeln unterlassen, was er hätte regeln sollen. Eine solche Lücke in der Gesetzgebung führt indes nicht zur völligen Handlungsunfähigkeit des Kirchenrates.