Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kirchenrat nicht zumindest mündlich oder konkludent einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte. Eine Verpflichtung, dass Beschlüsse des Kirchenrates schriftlich erfolgen müssten, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Da der Kirchenrat somit grundsätzlich auch ohne vollständige Konstituierung (5-7 Mitgliedern) in den Grenzen von Art. 80 Abs. 1 KV gültig handeln konnte, ist dem Argument des Beschwerdeführers, Art. 80 Abs. 1 KV könne nur bei vollständig konstituierten Behörden greifen, der Boden entzogen. Die Rüge der fehlenden Handlungsfähigkeit ist unbegründet.