80 Abs. 1 KV erreichen und gültig handeln. Dass der Kirchenrat jeweils nicht mindestens mit drei Mitgliedern beschlossen und gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Mandatierung der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin (vergleiche Stellungnahme zur Duplik vom 01.02.2016, S. 4) etwas anderes behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kirchenrat nicht zumindest mündlich oder konkludent einen entsprechenden Beschluss gefasst hätte.