Es ist gerade Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 80 Abs. 1 KV die Handlungsfähigkeit von Behörden auch bei allenfalls reduzierter Besetzung sicherzustellen. Wenn drei Mitglieder vorhanden sind und diese handeln können, kann es – jedenfalls unter dem Aspekt der Handlungsfähigkeit, welche nur gebietet, dass die unentbehrlichen Organe bestellt sind – keine Rolle spielen, ob allenfalls noch weitere Mitglieder vorhanden sind und anwesend sein könnten. Wenn der Kirchenrat somit mit vier Mitgliedern gehandelt hat, konnte er das Quorum gemäss Art. 80 Abs. 1 KV erreichen und gültig handeln.