Damit eine Behörde beziehungsweise ein Organ im Sinne eines Minimums mit anderen Worten «unentbehrlich» bestellt ist, muss sie beziehungsweise es in der Lage sein, die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern sicherzustellen. Ob weitere Mitglieder aus Gründen wie Krankheit, Ferien oder Ähnlichem oder einfach deshalb fehlen, weil Vakanzen bestehen, spielt für die Belange der Handlungsfähigkeit keine Rolle, da nur, aber immerhin, das Minimum von Art. 80 Abs. 1 KV gewährleistet sein muss. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Es ist gerade Sinn und Zweck der Bestimmung von Art.