Auf die Berechnung des Quorums hat dies indes grundsätzlich keine Auswirkungen, Vakanzen werden auch hier bei der Berechnung nicht mitgezählt. Erst wenn die Vakanzen – im Unterschied zu Art. 159 Abs. 1 BV – ein Ausmass annehmen, welches verhindert, dass die Mindestanzahl an Mitgliedern erreicht werden kann, ist Art. 80 Abs. 1 KV verletzt und eine Beschlussfähigkeit in Frage gestellt. Damit eine Behörde beziehungsweise ein Organ im Sinne eines Minimums mit anderen Worten «unentbehrlich» bestellt ist, muss sie beziehungsweise es in der Lage sein, die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern sicherzustellen.