Vakanzen schaden der Handlungsfähigkeit somit grundsätzlich nicht. Art. 80 Abs. 1 KV schreibt vor, dass eine Behörde nur beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind. Im Vergleich zu Art. 159 Abs. 1 BV geht die kantonale Verfassungsbestimmung zwar weiter, wenn sie bestimmt, dass eine Mindestanzahl von Mitgliedern anwesend sein muss. Auf die Berechnung des Quorums hat dies indes grundsätzlich keine Auswirkungen, Vakanzen werden auch hier bei der Berechnung nicht mitgezählt.