e) Eine Mindestvorschrift für kantonale und kirchliche Behörden findet sich in Art. 80 Abs. 1 KV. Dieser konkretisiert insofern, was unter «unentbehrlich» zu verstehen ist. Die Bestimmung ist mit Art. 159 Abs. 1 BV zur Verhandlungsfähigkeit der eidgenössischen Räte vergleichbar. Nach dieser Bestimmung können die Räte gültig verhandeln, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei der Berechnung des Quorums (Mehrheit der Mitglieder) werden die Vakanzen in den Räten und damit die Ratsmitglieder, die noch nicht oder nicht mehr im Amt sind, nicht mitgezählt (Daniela Thurnheer, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 3 zu Art.