54 ZGB sind die juristischen Personen handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind. Dies bedeutet in personeller Hinsicht, dass Handlungsunfähigkeit nur eintreten kann, wenn die bestellten beziehungsweise noch vorhandenen Organträger die juristische Person im Sinne eines Minimums nicht (mehr) gültig rechtsgeschäftlich vertreten können (vergleiche Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, 1993, N. 10 zu Art. 54/55 ZGB).