d) Die Bestimmungen zur Handlungsfähigkeit von Art. 54 ff. ZGB stehen für den hier interessierenden kirchlichen Bereich zwar unter Vorbehalt des öffentlichen Rechts (Art. 59 Abs. 1 ZGB), können ergänzend und konkretisierend allerdings auch in die vorliegende Beurteilung miteinbezogen werden. Gemäss Art. 54 ZGB sind die juristischen Personen handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.