Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt, gelten die Bestimmungen von Art. 80 und 81 KV auch für die Behörden der Beschwerdegegnerin, und zwar sowohl für den Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages vom 13./14. März 2014 (Art. 15 Organisationsstatut 2001) als auch für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (Art. 16 Organisationsstatut 2014).