c) Dem Kirchenrat kommen als oberstes leitendes und vollziehendes Organ der Beschwerdegegnerin (Art. 31 Abs. 2 Organisationsstatut 2014) grundsätzlich alle Regierungs- und Verwaltungskompetenzen zu, die nicht kraft besonderer Vorschrift anderen Organen zugewiesen sind (vergleiche Häfelin/Haller/Keller/Thurnheer, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1656). Insbesondere vertritt er die Beschwerdegegnerin nach aussen (Art. 31 Abs. 2 Organisationsstatut 2014) und hat personalrechtliche Kompetenzen (E. 1e hievor). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt, gelten die Bestimmungen von Art.