b) Der Beschwerdeführer bestreitet die Beschluss- und Handlungsfähigkeit des Kirchenrates im Wesentlichen mit dem Argument, dass der Kirchenrat gemäss Art. 29 Abs. 1 Organisationsstatut 2014 5 - 7 Mitglieder zu zählen habe. Seit Dezember 2014 bestehe der Kirchenrat nach eigenen Bekundungen der Beschwerdegegnerin nur noch aus 4 Mitgliedern. Da der Kirchenrat nicht rechtsgenüglich konstituiert sei, fehle es ihm an der Beschluss- und Handlungsfähigkeit. Die angefochtene Verfügung sei deshalb nichtig. Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Bestimmung von Art. 80 Abs. 1 KV könne nur bei grundsätzlich korrekt konstituierten Behörden greifen.