81 KV, welche kraft Verweises in Art. 16 Organisationsstatut 2014 für die Beschwerdegegnerin ebenfalls gälten, eine Behörde beschlussfähig sei, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend seien. Bei der Beschlussfassung über die Mandatierung der im Rubrum genannten Rechtsanwältin seien alle vier Kirchenratsmitglieder anwesend gewesen und hätten einstimmig der Mandatierung zugestimmt. Auch die weiteren Handlungen seien durch gültigen Beschluss der bestellten Kirchenratsmitglieder zustande gekommen.