2. Zwischen den Parteien umstritten ist zunächst, ob der Kirchenrat als für die Beschwerdegegnerin handelnde Behörde handlungs- und beschlussfähig war. a) Die Beschwerdegegnerin bejahte in der angefochtenen Verfügung die Beschlussund Handlungsfähigkeit des Kirchenrates. Sie erwog dazu im Wesentlichen, dass gemäss Art. 80 und Art. 81 KV, welche kraft Verweises in Art. 16 Organisationsstatut 2014 für die Beschwerdegegnerin ebenfalls gälten, eine Behörde beschlussfähig sei, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend seien.