k Organisationsstatut 2001, Art. 18 Abs. 1 Organisationsstatut 2014) zu handeln. Damit liegt grundsätzlich ein gültiges Anfechtungsobjekt vor, welches mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt beim Obergericht angefochten werden kann (Art. 71 Abs. 2 PV, zur Frage der Handlungsfähigkeit des Kirchenrates vergleiche E. 2 hernach). f) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV; Art. 59 Abs. 1 VRPV). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.