Darüber wurde vorprozessual verhandelt, ein Vergleichsversuch scheiterte (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 19.01.2014, S. 6 ff.). Über die strittigen Punkte erliess die Beschwerdegegnerin, handelnd durch den Kirchenrat, in der Folge die vorliegend angefochtene Verfügung vom 17. August 2015. Der Kirchenrat ist, vergleichbar mit dem Regierungsrat, die Exekutivbehörde der Beschwerdegegnerin (Art. 31 Abs. 2 Organisationsstatut 2014, Art. 3 Abs. 2 Kirchenordnung). Als solche ist er in sinngemässer Anwendung von Art. 11 Abs. 2 PV ermächtigt, für die Wahlbehörde (in casu Kantonalversammlung / Kirchgemeindeversammlung, vergleiche Art. 23 lit. k Organisationsstatut 2001, Art.