e) Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, erlässt die Anstellungsbehörde eine personalrechtliche Verfügung (Art. 71 Abs. 1 PV). Ist das Volk oder der Landrat Wahlbehörde, handelt an deren Stelle der Regierungsrat (Art. 11 Abs. 2 PV). Die vorliegend strittigen Punkte betreffen Forderungen aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als Pfarrer bei der Beschwerdegegnerin. Darüber wurde vorprozessual verhandelt, ein Vergleichsversuch scheiterte (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 19.01.2014, S. 6 ff.).