gelten. Dies erscheint nicht zuletzt auch mit Blick auf den ehemaligen Anstellungsvertrag vom 22. Januar 2010 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sachgerecht, in welchem unter anderem die Kirchenordnung (und der dortige Verweis auf die PV) als Vertragsbestandteil bezeichnet wurde. Ob die kantonale PV in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne einer Lückenfüllung auch ohne Verweis in der kirchlichen Gesetzgebung heranzuziehen wäre, braucht nicht weiter vertieft zu werden.