39 Abs. 3 Kirchenordnung eine Verweisnorm, wonach sich die Anstellungsbedingungen der Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin nach der PV richten. Diese Bestimmung steht nunmehr in gewissem Widerspruch zur Bestimmung im ebenfalls geltenden Organisationsstatut 2014: Gemäss Art. 19 Abs. 2 Organisationsstatut 2014 sollen bei der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen des OR sinngemäss Anwendung finden. Zwar können die Bestimmungen des OR auch im Anwendungsbereich der PV zur Anwendung gelangen, dies indes nur ergänzend (Art. 3 PV). Art. 19 Abs. 2 Organisationsstatut 2014 scheint demgegenüber primär und nicht nur ergänzend auf das OR abstellen zu wollen.