Zu klären ist aber, wie die Rechtskontrolle des Kantons im vorliegenden Fall zu erfolgen hat. d) Für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin gilt grundsätzlich die VRPV (Art. 1 Abs. 1 lit. a VRPV i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 KV). Die kantonale Personalverordnung (PV, RB 2.4211) und die dortigen Rechtsschutzbestimmungen gelten dagegen für die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht unmittelbar (vergleiche Art. 1 Abs. 1 und 2 PV, welcher sich nur auf kantonale Behörden bezieht). Jedenfalls findet sich aber in Art. 39 Abs. 3 Kirchenordnung eine Verweisnorm, wonach sich die Anstellungsbedingungen der Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin nach der PV richten.