Neu soll die Beschwerdegegnerin aus einer einzigen Kirchgemeinde bestehen (Art. 1 Abs. 3 Organisationsstatut 2014). Ob damit die Unterscheidung zwischen Gemeinden und kantonaler Organisation (vergleiche Art. 3 und 4 Kirchenordnung) aufgegeben wurde, oder ob nach wie vor neben der kantonalen Organisation (im weltlichen Gemeinwesen wäre dies der Kanton) eine Gemeinde (nun einfach mit Erstreckung auf das ganze Kantonsgebiet) besteht und wie der Rechtsweg für zukünftige Verfahren aussieht, kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens offenbleiben. Zu klären ist aber, wie die Rechtskontrolle des Kantons im vorliegenden Fall zu erfolgen hat.