c) Wie die Rechtskontrolle des Kantons im Einzelnen zu geschehen hat, ist in der KV nicht näher definiert. In den kirchlichen Erlassen finden sich – mit Ausnahme des zuvor erwähnten kircheninternen Beschwerdeweges – keine eigenen Rechtspflegebestimmungen. Der kircheninterne Beschwerdeweg wurde überdies mit Inkrafttreten des Organisationsstatuts 2014 – wie sämtliche Bestimmungen, welche die Kirchgemeinden betrafen – aufgehoben. Neu soll die Beschwerdegegnerin aus einer einzigen Kirchgemeinde bestehen (Art. 1 Abs. 3 Organisationsstatut 2014).