b) Die Beschwerdegegnerin gliederte sich bis zum Inkrafttreten des Organisationsstatuts 2014 in drei Kirchgemeinden (vergleiche Art. 29 Organisationsstatut 2001). Sie kannte für Verfügungen der Kirchgemeinden einen kircheninternen Beschwerdeweg (Art. 37 Abs. 2 Organisationsstatut 2001) vergleichbar der verwaltungsinternen Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat im weltlichen Gemeinwesen (Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 VRPV). Das Verfahren richtete sich nach der VRPV (Art. 37 Abs. 2 Organisationsstatut 2001).