1. a) Die Beschwerdegegnerin ist als Landeskirche eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 7 Abs. 1 und 2 KV). Sie ist als solche Träger öffentlicher Gewalt und hat grundsätzlich hoheitliche Befugnisse und insofern Verfügungskompetenz (vergleiche BGE 126 I 251 f. E. 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 1633 ff.; Bernhard Waldmann, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 9 zu Art. 82). Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbstständig (Art. 8 Abs. 1 KV).