Wann dies der Fall ist, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Im konkreten Fall gab der Pfarrer in den Vertragsverhandlungen nicht an, wer sein zukünftiger Arbeitgeber war. Dazu war er indes nicht verpflichtet. Die arbeitnehmerische Treuepflicht kann nicht so weit reichen, dass über die Zeit, in welcher das ehemalige Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen soll, zu informieren wäre. In Ablöseprozessen dürfen an die Treuepflicht keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, insoweit der Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit vorbereitet. Obergericht, 10. März 2017, OG V 15 42 Sachverhalt: A.