Vakanzen schaden der Handlungsfähigkeit grundsätzlich nicht. Erst wenn die Mindestanzahl an Mitgliedern nicht mehr gestellt werden kann, ist die Handlungsfähigkeit in Frage gestellt. In der Sache focht die Kirche einen von ihr mit einem ehemaligen Pfarrer geschlossenen Vertrag zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses an und forderte verfügungsweise die Rückzahlung von vereinbarten Entschädigungen. Irrtumsanfechtung wegen absichtlicher Täuschung. Das Verschweigen von Tatsachen bei Vertragsverhandlungen ist verpönt, soweit eine Aufklärungspflicht besteht. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall.