Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons. Anwendbarkeit der kantonalen PV zumindest in verfahrensrechtlicher Hinsicht bejaht. Im konkreten Fall lag damit eine personalrechtliche Verfügung vor, welche direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden konnte. Im konkreten Fall war die Handlungsfähigkeit des Kirchenrates bestritten. Kirchliche Behörden sind handlungs- und beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind. Vakanzen werden bei der Berechnung des Quorums nicht mitgezählt. Vakanzen schaden der Handlungsfähigkeit grundsätzlich nicht.