{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-03-10", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2017-OG-V-15-42_2017-03-10.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10055", "Checksum": "a1b52947863d22d20e25d2f119d9b2cf"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG V 15 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.03.2017 2017_OG V 15 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kirchliches Personalrecht. ARt. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1, 3 und 4, Art. 80 Abs. 1 KV. 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Art. 18 Abs. 1\nGerichtsgebührenreglement). Die Spruchgebühr für eine Angelegenheit mittlerer Komplexität\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beträgt nach Praxis der Verwaltungsrechtlichen\nAbteilung Fr. 2'500.-- (Beschluss Obergericht des Kantons Uri [Verwaltungsrechtliche\nAbteilung] vom 20.11.2015). Im vorliegenden Verfahren stellten sich verfahrens- und\nformellrechtliche Fragen, welche in ihrer Komplexität deutlich über dem Durchschnitt liegen.\nSo musste geklärt werden, wie die Rechtskontrolle des Kantons zu erfolgen hat und welches\ndas anwendbare (Verfahrens-)Recht ist (E. 1a ff. hievor). Die Frage der Handlungsfähigkeit\nder Beschwerdegegnerin, aber auch die zahlreichen eingereichten Unterlagen verursachten\neinen überdurchschnittlichen Aufwand. Der Streitwert kann zudem als überdurchschnittlich\nhoch bezeichnet werden. Es rechtfertigt sich daher die Spruchgebühr angemessen zu\nerhöhen und auf Fr. 5'000.-- festzulegen.\n\nc) Im Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte, der unterliegt oder auf dessen\nRechtsmittel nicht eingetreten wird, die amtlichen Kosten. Unterliegt er nur teilweise, wird\nihm nur der entsprechende Teil der Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 1 lit. b VRPV). Mit seinem\nHauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zufolge\nHandlungsunfähigkeit des Kirchenrates unterliegt der Beschwerdeführer. Ebenso unterliegt\ner mit Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin geforderten Betrag von Fr. 25‘496.50.\nDie mit diesen Fragen zusammenhängenden Kosten hat der Beschwerdeführer zu tragen. In\nBezug auf die Irrtumsanfechtung obsiegt der Beschwerdeführer. Die auf diese Frage sowie\nauf die verfahrensrechtlichen Fragen entfallenden Kosten hat er nicht zu tragen. Es\nrechtfertigt sich, das Obsiegen des Beschwerdeführers etwas höher zu gewichten, ein\nAbstellen alleine auf die strittigen Geldbeträge ist aber nicht angezeigt. Der\nBeschwerdeführer ist nach dem Gesagten als zu zwei Dritteln obsiegend zu betrachten,\nentsprechend hat er einen Drittel der Spruchgebühr zuzüglich Auslagen und Kanzleigebühr\nzu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber die restlichen zwei Drittel der\namtlichen Kosten zu tragen.\n\nd) Im Rechtsmittelverfahren hat die Behörde dem ganz oder teilweise obsiegenden\nBeteiligten auf dessen Begehren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,\nwenn ihm im Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (Art.\n37 Abs. 2 VRPV). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin sind\nanwaltlich vertreten. Sie haben entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen beziehungsweise\nUnterliegen je Anspruch auf eine teilweise Parteientschädigung im Verhältnis des vorstehend\nDargelegten (E. 6c hievor). Die Anwaltsentschädigung beträgt Fr. 150.-- - 7 500.-- (Art. 31\nAbs. 2 Gerichtsgebührenreglement). Die mittlere Anwaltsentschädigung von Fr. 2‘500.-- ist\nebenfalls angemessen zu erhöhen und auf Fr. 5‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und\nAuslagen) festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine\nParteientschädigung von Fr. 1‘650.-- zu bezahlen (Anspruch Beschwerdeführer: 5‘000.-- x\n0.66 = 3‘300.--; Anspruch Beschwerdegegnerin: 5‘000.-- x 0.33 = 1‘650.--; 3‘300.-- ./. 1‘650.--\n= 1‘650.--; Art. 37 Abs. 3 VRPV).\n"}